Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie selber, wie Sie medizinisch behandelt und gepflegt werden wollen, falls Sie urteilsunfähig werden. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen rund um Ihre Patientenverfügung.

Entspannte Seniorin: gut abgesichert mit einer Patientenverfügung.

«In meiner Patientenverfügung habe ich alle meine Behandlungswünsche festgehalten. So bestimme ich selber über medizinische und pflegerische Massnahmen, auch wenn ich nicht mehr urteilsfähig bin.»

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung halten Sie fest, wie Sie zu medizinischen Behandlungsfragen stehen, falls Sie urteilsunfähig sind. Sie können eine Vertretungsperson bestimmen, die befugt ist, Entscheidungen für Sie zu treffen und die dem medizinischen Personal als Ansprechperson dient. Eine Patientenverfügung äussert sich in der Regel nicht zu einzelnen Krankheiten und den damit verbundenen Behandlungsmassnahmen, sondern pauschal zu lebensverlängernden Massnahmen.  

Warum brauche ich eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung, die in urteilsfähigem Zustand errichtet und mit der eingesetzten Vertretungsperson besprochen und ihr bekannt gemacht wurde, stellt sicher, dass der eigene Wille zu medizinischen Behandlungsfragen umgesetzt wird. Zudem entlastet eine Patientenverfügung die nächsten Bezugspersonen in schwierigen Entscheidungssituationen. 

Wann sollte ich eine Patientenverfügung errichten?

Den richtigen Zeitpunkt für die Erstellung einer Patientenverfügung gibt es nicht. Aber es ist nie zu früh, denn wir wissen nicht, welche Wendungen das Leben nimmt. Daher ist es bereits im frühen Erwachsenenalter empfehlenswert, sich mit den Fragen von Leben und Tod und mit den persönlichen Wünschen für das Lebensende auseinanderzusetzen. Dazu ist wichtig, sich zu überlegen, wer die Entscheidungen treffen soll, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit ergänzen oder revidieren. Wichtig ist, dass Sie dies kommunizieren.

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Was muss ich beachten, wenn ich eine Patientenverfügung erstelle?

Eine Patientenverfügung zu erstellen, braucht Zeit. Es lohnt sich, sich eingehend Gedanken zu machen, sich des eigenen Willens bewusst zu werden und dabei das eigene Umfeld einzubeziehen. Dabei durchleben viele Menschen einen tiefgreifenden persönlichen Prozess, in dem sie sich mit dem Leben und dem Tod auseinandersetzen. Es empfiehlt sich, die Fragen der Patientenverfügungsvorlage erst einmal auf sich wirken zu lassen, bevor Sie das Formular ausfüllen. Dabei helfen Gespräche mit engsten Vertrauten und Sprechstunden mit der Hausärztin oder dem Hausarzt. Zudem bieten Organisationen wie Pro Senectute Beratungsgespräche an, die Sie dabei unterstützen, die wichtigsten Werte und Wünsche selbstbestimmt festzuhalten. Dies alles hilft, Ihnen Klarheit zu verschaffen, um Ihren persönlichen Willen auf dem Formular niederzuschreiben.

Was gehört alles in meine Patientenverfügung?

In Ihrer Patientenverfügung halten Sie fest, welchen lebenserhaltenden und begleitenden Behandlungen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Eine Patientenverfügung beinhaltet verschiedene Anweisungen und Wünsche:

Eine Werteerklärung dient als Handlungsrichtlinie für Situationen, die Sie in Ihrer Patientenverfügung nicht explizit erwähnen.

In den Anweisungen für die medizinische Behandlung halten Sie fest, ob Sie lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Massnahmen zustimmen. Sie können auch einzelne Massnahmen ablehnen oder annehmen. Sie können zum Beispiel festhalten: «Ich möchte keine Herz – Lungen – Wiederbelebung.»

Formulieren Sie Ihre Wünsche gut verständlich und eindeutig. Je genauer Sie Ihre Anweisungen formulieren, desto verbindlicher sind diese für die behandelnden Ärzte.

Leider können Sie aber mit konkreten Handlungsanweisungen nicht jeden erdenklichen Fall abdecken. Mit einer zusätzlichen Werteerklärung helfen Sie den Ärztinnen und Ärzten und Ihrer Vertretungsperson, in Ihrem Sinne zu entscheiden.

In Ihrer Patientenverfügung können Sie eine Vertretungsperson einsetzen, die medizinische Fragen in Ihrem Sinne entscheidet. Suchen Sie dazu das Gespräch mit der entsprechenden Person und erklären Sie Ihren Wunsch. Ihre Patientenverfügung ist auch ohne Vertretungsperson gültig (vgl. ZGB Art. 370).

Am besten setzen Sie zudem eine stellvertretende Vertretungsperson ein. Diese springt ein, falls Ihre Vertretungsperson verhindert ist.

Wenn Sie eine Vertretung bestimmen, sollte diese Ihre Werte kennen und sich über ihre Aufgabe im Klaren sein. Nur so kann sie diese verantwortungsvolle Funktion in Ihrem Sinne wahrnehmen.

In der erweiterten Patientenverfügung schreiben Sie zusätzliche Wünsche nieder, die noch nicht erwähnt sind.

Dies können rituelle Bedürfnisse sein oder Ihr Wunsch nach Sterbebegleitung. Ausserdem notieren Sie hier, was nach dem Tod mit Ihrem Körper geschehen soll:

  • Möchten Sie Ihre Organe spenden?
  • Wollen Sie Ihren Körper für Forschungszwecke zur Verfügung stellen?

Transplantationsgesetz tritt frühestens 2024 in Kraft

Am 15. Mai 2022 hat sich die Schweizer Bevölkerung mit 60,2 Prozent der Stimmen für die Widerspruchsregelung bei der Organspende ausgesprochen. Neu müssen Sie zu Lebzeiten deutlich formulieren, wenn Sie keine Organspende wünschen. Doch: Selbst mit der neuen Regelung werden im Todesfall Ihre Angehörigen vor einer Organentnahme miteinbezogen. Das Transplantationsgesetz tritt frühestens 2024 in Kraft. Bis dahin ist vor einer Organentnahme weiterhin die Zustimmung von Ihnen oder von Ihren Angehörigen nötig.

Regeln Sie die Organspende bereits heute in der Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche ans Sterben und zur Organ- und Gewebespende schon heute rechtsgültig festhalten. Unsere 130 Beratungsstellen stehen Ihnen dabei in der ganzen Schweiz beratend zur Seite.  

Ihre Patientenverfügung versehen Sie zum Schluss mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift (vgl. ZGB Art. 371). Am besten überprüfen Sie die Patientenverfügung alle zwei Jahre, ändern sie bei Bedarf und unterschreiben sie erneut.

Nehmen Sie sich Zeit, sich mit den Fragen rund um die Patientenverfügung auseinanderzusetzen. Gespräche mit engen Freunden, Ihrer Familie oder Ihren Pro Senectute Sozialarbeitenden helfen Ihnen bei den Entscheidungen.

Kann ich meine Patientenverfügung ändern?

Ja, Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit anpassen. Es ist gut möglich, dass Sie Ihre Einstellung zu Behandlungsmethoden ändern – beispielsweise nach einer einschneidenden Erfahrung. Vermerken Sie kleinere Änderungen im bestehenden Dokument und versehen Sie dieses mit Datum und Unterschrift. Bei grösseren Änderungen erstellen Sie am besten eine neue Patientenverfügung und vernichten die bisherige.

Wo bewahre ich meine Patientenverfügung auf?

Für Patientenverfügungen besteht keine Hinterlegungspflicht. Sie können selber entscheiden, was Sie mit Ihrer Patientenverfügung machen. Bedenken Sie aber: Ihre Patientenverfügung sollte für Ihre Angehörigen im Ernstfall schnell greifbar sein. Verstecken Sie Ihre Originale deshalb nicht, sondern wählen Sie einen leicht zugänglichen Ort. Zusätzlich lohnt es sich, je eine Kopie bei Ihrem Arzt und bei der Vertretungsperson zu deponieren.

Der Vorsorgeausweis in Ihrem Portemonnaie macht den behandelnden Arzt darauf aufmerksam, dass Sie eine Patientenverfügung verfasst haben.

Mit einer digitalen Hinterlegung greifen Sie jederzeit und von überall elektronisch auf ihre Vorsorgeunterlagen zu. 

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Wenn die Patientenverfügung fehlt

Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist? Wer entscheidet für Sie über medizinische Behandlungen?

Ohne Patientenverfügung werden die im Gesetz festgelegten Ansprechpersonen als medizinische Vertretung herangezogen. Das Vertretungsrecht erhält aber nur, wer sich «regelmässig und persönlich kümmert und Beistand leistet». Dabei wird die folgende Reihenfolge eingehalten (vgl. ZGB Art. 378):

  1. die in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
  2. der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
  3. Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner oder Partnerin
  4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt
  5. Nachkommen
  6. Eltern
  7. Geschwister