Persönliche Vorsorge

Zur persönlichen Vorsorge gehören wichtigen Entscheidungen für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden. Das reicht bei Krankheit oder Unfall von lebenserhaltenden Massnahmen bis zu Sterbebegleitung oder im Todesfall von der Beerdigung bis zur Erbschaft. Ihre Wünsche für den Ernstfall halten Sie in fünf Dokumenten fest: Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Anordnung für den Todesfall, Testament und Vorsorgeausweis.

 

Übersicht über die Vorsorgedokumente

Mit einer Patientenverfügung und einem Vorsorgeauftrag können Sie für den Fall vorsorgen, in dem Sie urteilsunfähig werden. Mit den Anordnungen für den Todesfall und dem Testament regeln Sie Ihre persönlichen Wünsche und Angelegenheiten im Todesfall. In dieser Übersicht sehen Sie, zu welchem Zeitpunkt die Vorsorgedokumente zum Einsatz kommen:

Übersicht über die Vorsorgedokumente

Erwachsenenschutzrecht

Das Erwachsenenschutzrecht trat am 1. Januar 2013 in Kraft und löste das über hundertjährige Vormundschaftsrecht ab. Wie im alten Vormundschaftsrecht stehen das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Menschen im Vordergrund. Das Erwachsenenschutzrecht bietet zusätzlich die Möglichkeit, mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung eine Person zu bestimmen, die für Sie sorgt, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. 

Besonderheiten des Erwachsenenschutzrechts

Mittels Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person bestimmen, wer im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit ihre Rechtsvertretung übernimmt (Art. 360 ff ZGB). Mit einer Patientenverfügung kann sie festhalten, wie sie zu lebensverlängernden Massnahmen steht und eine Vertretungsperson für medizinische Belange bestimmen (Art. 370 ff ZGB).

Der Ehemann, die Ehefrau und eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten Rechte, die ihnen früher verwehrt waren (Art. 374 - 376 ZGB).

Es bestehen definierte Beistandschaften, die flexibel an die Bedürfnisse der Schutzbedürftigen angepasst werden (388 ff ZGB).  

Urteilsunfähigkeit

Damit Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag in Kraft treten, muss die Urteilsunfähigkeit vorliegen:

  • Es muss ausgewiesen sein, dass eine Person nicht mehr fähig ist zu entscheiden, zu handeln und Entscheide zu erklären. 
  • Diese Fähigkeit kann durch Schwächezustände infolge Krankheit (zum Beispiel fortgeschrittene Demenz), Unfall (zum Beispiel Wachkoma) oder kognitiver Art eingeschränkt sein oder fehlen. 
  • Die Frage der Urteilsunfähigkeit muss anhand einer bestimmten Handlung gemessen und für eine spezifische Situation beurteilt werden. So kann jemand für bestimmte Handlungen urteilsfähig und für andere urteilsunfähig sein. 
  • Die Urteilsunfähigkeit muss in der Regel ärztlich attestiert werden.

Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag, Testament: In unserem Vorsorgedossier halten Sie Ihre Wünsche für den Ernstfall fest.

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